Straflose Selbstanzeige

Haben Sie in der Vergangenheit Vermögen oder Einkommen in der Steuererklärung vergessen? Wer aus eigenem Antrieb reinen Tisch macht, kann das Fiskus-Geheimnis lüften, ohne eine Strafe zu befürchten. Voraussetzung für die sogenannte straflose Selbstanzeige ist, dass die Steuerverwaltung noch nichts von der Hinterziehung weiss und Sie voll mit den Behörden kooperieren. Zwar werden die Nachsteuern und Verzugszinsen für die letzten bis zu zehn Jahre nachgefordert, doch die schmerzhafte Steuerbusse entfällt beim ersten Mal komplett. Wann sich der Schritt lohnt und worauf Sie unbedingt achten müssen, erfahren Sie hier.


1. Kleine Steueramnestie ab 1. Januar 2010
Seit dem 1. Januar 2010 trat die sogenannte „kleine Steueramnestie“ in Kraft. Sie vereinfacht Selbstanzeigen und Nachbesteuerungen in Erbfällen (Art. 175 Abs. 3 DBG; SR 642.11).

2. Selbstanzeigen
Steuerpflichtige können der Steuerverwaltung Hinweise auf Einkommen oder Vermögen geben, die in den vergangenen Jahren nicht oder nur teilweise deklariert wurden. War der Hinterziehungsbestand bislang der Steuerverwaltung nicht bekannt und kooperiert die steuerpflichtige Person vorbehaltlos bei der Feststellung der massgeblichen Verhältnisse, bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos (Art. 217 ff. StG; Art. 175 ff. DBG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer. Entscheidend für die Straflosigkeit der Selbstanzeige ist der eigenständige, spontane und freiwillige Anstoß durch die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen; die Steuerverwaltung darf keine Kenntnis von den hinterzogenen Steuerfaktoren haben.
 
Hinweis: Wer sich im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige selbst anzeigen will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile offenlegen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.
 
3. Form und Einreichung der Selbstanzeige
Für die Selbstanzeige bestehen keine Formvorschriften oder speziellen Formulare. Sie kann jederzeit per Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder als Beilage zur aktuellen Steuererklärung eingereicht werden. Ein bloßes Nachtragen hinterzogener Elemente in der Steuererklärung reicht nicht aus; es muss explizit auf die bisher unvollständige Deklaration hingewiesen werden.
 
4. Geltungsbereich der direkten Steuern
Betroffen vom Bundesgesetz sind direkte Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern; Gewinn- und Kapitalsteuern; Grundstückgewinnsteuern; Quellensteuern).
 
5. Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (siehe Dossier „Automatischer Informationsaustausch“) erfolgt ab dem 1. Januar 2018 (für Bankbeziehungen 2017) eine automatische Meldung der Banken von über 100 Mitgliedstaaten über Konten von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland. Folglich ist zu erwarten, dass die Steuerbehörden ab Januar 2018 Kenntnis von unversteuerten Geldern im Ausland erhalten. Das Instrument der straflosen Selbstanzeige im Hinblick auf bewegliches Vermögen greift dann nicht mehr.
 
6. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Vermögens- und Einkommensbestandteile, sofern (a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, (b) die Erben die Steuerverwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensbestandteile vorbehaltlos unterstützen und (c) sie sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer sowie der Verzugszinsen bemühen (Art. 153a DBG).
 
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr endenden Steuerperioden nach den Vorschriften der ordentlichen Veranlagung berechnet und inklusive Verzugszins nachgefordert.

WALTER TREUHAND GmbH

Oliver Walter
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